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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: 19 AR 8/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 269 Abs. 1 | |
BGB § 29 Abs. 1 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 |
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -
Geschäftsnummer: 19 AR 8/00
Beschluss vom 07.06.2000
geplanter Rechtsstreit:
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts
Tenor:
1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert beträgt DM 26.000,-
Gründe:
1. Die antragstellende B. will drei Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch nehmen. Sie hat einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt.
2. Das OLG Karlsruhe ist für den Antrag zuständig, da die Antragstellerin insoweit ein Wahlrecht hatte (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 36 Rdn. 4).
3. Der Antrag war abzulehnen, da für den behaupteten Anspruch ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand am für Neuhaus/Rwg. zuständigen Landgericht besteht.
a) Für die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ist nach allgemeiner Meinung der Erfüllungsort der Gesellschaftsverbindlichkeit maßgeblich.
b) Erfüllungsort für die Vertragsstrafenverpflichtung der BGB-Gesellschaft ist der Erfüllungsort der Hauptverpflichtung (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 29 Rdn. 35; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rdn. 68; Münchner Kommentar zur ZPO, § 29 Rdn. 54; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdn. 25 Stichwort "Vertragsstrafe"; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 269 Rdn. 7; OLG Hamm NJW 1990, 652, 653). Dies ergibt sich aus dem Prinzip, daß Nebenpflichten und Sekundärpflichten grundsätzlich dem Erfüllungsort der Hauptverpflichtung folgen.
Im vorliegenden Fall waren die Investitionsmaßnahme und die Schaffung der Arbeitsplätze in Neuhaus vorzunehmen, so daß eine ortsbezogene Verpflichtung bestand.
Da somit ein gemeinsamer Gerichtsstand nach §§ 29 ZPO, 269 Abs. 1 BGB bestand, fehlte eine Voraussetzung für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, so daß der Antrag abzulehnen war.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO analog (vgl. BGH NJW-RR 1987, 757). Den Streitwert bemißt der Senat mit rund 1/5 des Hauptsachewerts.
Ende der Entscheidung
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